EU-Zwangsarbeitsverordnung: Wenn Lieferanten nicht mitziehen

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Ein Lieferant gibt keine Auskunft über seine Vorlieferanten. Liegt es an fehlenden Daten, an der Sorge über Geschäftsgeheimnisse oder an gesetzlichen Verboten? Für europäische Importeure kommt es darauf an, die Gründe zu prüfen – und aus den verbleibenden Lücken die richtigen Konsequenzen zu ziehen.

Ein europäischer Importeur will wissen, woher die Rohstoffe seiner Produkte stammen. Wer hat sie gewonnen oder verarbeitet? In welchen Betrieben? Unter welchen Arbeitsbedingungen? Sein Lieferant gibt keine oder nur sehr oberflächliche Auskunft. Er verweist auf Geschäftsgeheimnisse, auf Vorlieferanten, die ihrerseits mauern, oder auf nationale Vorschriften, die einer solchen Prüfung entgegenstehen.

Was nun? Diese Konstellation berührt eine der schwierigsten Fragen rund um die EU-Zwangsarbeitsverordnung, die EU Forced Labour Regulation (EU-FLR). Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurden, weder auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt noch aus der EU ausgeführt werden. Doch wie soll ein Importeur Risiken verlässlich beurteilen, wenn ihm der Einblick in die vorgelagerten Lieferstufen verwehrt bleibt?

Dabei ist eine Unterscheidung wichtig: Die FLR selbst schafft keine zusätzlichen unternehmerischen Sorgfaltspflichten neben den bereits geltenden europäischen und nationalen Vorgaben. Die Maßnahmen, die ein Unternehmen gegen Zwangsarbeitsrisiken ergreift, spielen bei der behördlichen Prüfung gleichwohl eine wesentliche Rolle. Damit bleibt die praktische Frage: Wie lässt sich eine belastbare Risikobewertung vornehmen, wenn Geschäftspartner oder ausländische Rechtsvorschriften die nötige Aufklärung erschweren?

Nicht jede fehlende Information ist verdächtig

Ein Lieferant, der Informationen zurückhält, setzt nicht zwangsläufig Zwangsarbeit ein. Möglicherweise kennt er seine eigene Lieferkette nicht ausreichend. Vielleicht ist er an Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden. Oder es gibt tatsächlich rechtliche Grenzen für die Weitergabe von Daten, für Sozialaudits, Beschäftigtenbefragungen oder Betriebsbesichtigungen.

Für den Importeur macht das einen erheblichen Unterschied. Fehlende Kooperationsbereitschaft, fehlende Informationen und fehlende rechtliche Befugnisse sind drei verschiedene Probleme. Sie sollten weder gleichgesetzt noch mit dem pauschalen Hinweis auf „lokales Recht“ abgetan werden.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass der Lieferant schweigt. Entscheidend ist, warum er schweigt, welche Angaben fehlen und wie sich das auf die Bewertung des Zwangsarbeitsrisikos auswirkt.

Zwischen zwei Rechtsordnungen

Besonders heikel wird es, wenn ein Lieferant Auskunft geben möchte, es aber rechtlich nicht darf. China zeigt, wie schnell Lieferkettenprüfungen in ein solches Spannungsfeld geraten können. Die 2026 erlassenen Vorschriften zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten sehen Maßnahmen gegen lieferkettenbezogene Untersuchungen und Informationsbeschaffung in China vor, sofern diese gegen chinesische Gesetze oder sonstige einschlägige Vorschriften verstoßen.

Das ist kein pauschales Verbot sämtlicher Lieferantenaudits oder Fragebögen. Je nach Inhalt, Zweck und Durchführung können solche Prüfungen jedoch rechtlich problematisch sein; das gilt insbesondere, wenn sensible Daten erhoben oder weitergegeben werden sollen.

Der Importeur muss dann zwei Seiten im Blick behalten: die Anforderungen an den Marktzugang in der EU und die rechtlichen Grenzen im Beschaffungsland. Der Lieferant wiederum kann sich durch eine Auskunft selbst einem Rechtsrisiko aussetzen. Mehr Druck allein löst diesen Konflikt nicht.

Auch für die zuständigen Behörden ist die Lage anspruchsvoll. Die Beweislast für einen Verstoß liegt grundsätzlich bei der federführend zuständigen Behörde; eine fehlende Auskunft ist nicht automatisch der Nachweis von Zwangsarbeit. Die Verordnung ermöglicht es allerdings, einen Verstoß auf Grundlage anderer verfügbarer Informationen festzustellen, wenn angeforderte Informationen und Nachweise nicht beschafft werden konnten – insbesondere bei einer Verweigerung ohne hinreichende Begründung oder einer Behinderung der Prüfung.

Für Unternehmen folgt daraus: Ein rechtliches Hindernis sollte konkret belegt und nachhaltig dokumentiert werden. Ein allgemeiner Verweis des Lieferanten auf nationale Vorschriften sagt noch wenig darüber aus, welche Auskunft tatsächlich unzulässig ist. Umgekehrt schafft auch ein nachvollziehbar belegtes Hindernis keine Ausnahme vom Produktverbot der FLR.

Wenn auch unabhängige Prüfer ausfallen

Das Problem reicht über die unmittelbare Lieferantenbeziehung hinaus. Einschränkungen der Informationsbeschaffung können auch Auditoren, Zertifizierungsstellen, Nichtregierungsorganisationen, Datenanbieter, Rückverfolgbarkeitsplattformen und spezialisierte Beratungsunternehmen treffen; die chinesischen Vorschriften erfassen grundsätzlich Organisationen und Einzelpersonen, nicht nur Lieferanten.

Fällt damit zugleich der Zugang zu unabhängigen Quellen weg, wird die Prüfung deutlich schwieriger. Ein zusätzlicher Fragebogen hilft wenig, wenn niemand die Antworten verifizieren kann. Ebenso wenig schafft ein weiterer Prüfbericht Sicherheit, wenn er auf denselben unzugänglichen oder ungeprüften Angaben beruht wie der erste.

Welche Möglichkeiten Unternehmen haben

Weiterbezug nachvollziehbar begründen

Nicht jede Informationslücke rechtfertigt den sofortigen Abbruch einer Geschäftsbeziehung. Hält ein Unternehmen den Weiterbezug nach sorgfältiger Prüfung für vertretbar, sollte es die Entscheidungsgrundlage festhalten:

  • Welche Informationen wurden angefordert und bei wem?
  • Welche Antwort oder Begründung ging ein?
  • Welche konkrete rechtliche oder tatsächliche Hürde steht der Auskunft entgegen?
  • Wurde geprüft, ob diese Einschränkung tatsächlich greift?
  • Welche alternativen Nachweise liegen vor?
  • Wie wurde das verbleibende Risiko bewertet?
  • Weshalb erscheint die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung vertretbar?

Die Dokumentation sollte erkennen lassen, dass das Unternehmen die Lücke geprüft und nicht lediglich zu den Akten genommen hat. Sie ist eine Grundlage für die Entscheidung, kein Ersatz für die Risikobewertung. Auch eine sorgfältig begründete Einkaufsentscheidung erlaubt nicht, Produkte in Verkehr zu bringen, die unter das Verbot der FLR fallen.

Andere Nachweiswege erschließen

Ist ein bestimmter Nachweis nicht erhältlich, sollte geprüft werden, welche anderen rechtlich zulässigen Quellen zur Verfügung stehen. In Betracht kommen etwa Produktionsunterlagen, Fracht- und Versanddaten, Zollunterlagen, unabhängige Recherchen, Geodaten, Angaben anderer Lieferanten oder verlässliche Rückmeldungen von Beschäftigten.

Solche Informationen beantworten nicht immer dieselben Fragen. Versanddaten können Warenbewegungen plausibel machen, sagen aber für sich genommen wenig über Arbeitsbedingungen aus. Erst der Abgleich verschiedener Quellen zeigt, ob Angaben zusammenpassen oder Widersprüche bestehen. Bei Beschäftigtenbefragungen sollte zudem sichergestellt sein, dass niemand durch seine Mitwirkung gefährdet wird.

Kontrollen gezielt nachschärfen

Bleibt der Lieferant im Beschaffungsnetz, können kürzere Überprüfungsintervalle, konkretere Auskunftsvereinbarungen und eine bessere Rückverfolgbarkeit sinnvoll sein. Zuständigkeiten, Fristen und Eskalationsschritte sollten dabei klar geregelt werden.

Mehr Kontrolle ist allerdings nur dann hilfreich, wenn sie neue, verwertbare Erkenntnisse bringt. Zusätzliche Vertragsklauseln beseitigen kein gesetzliches Auskunftsverbot. Und häufigere Prüfungen desselben lückenhaften Datenbestands schließen keine Informationslücke.

Alternative Bezugsquellen prüfen

Sind wesentliche Risiken trotz dieser Schritte nicht hinreichend einschätzbar, gehört auch ein Lieferantenwechsel als Option auf den Tisch. Das gilt besonders bei risikobehafteten Produkten oder Rohstoffen, deren Herkunft und Produktionsbedingungen sich nicht ausreichend nachvollziehen lassen.

Ein Wechsel sollte allerdings rechtlich und operativ vorbereitet werden. Gerade in China können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unterbrechung normaler Geschäftsbeziehungen oder als diskriminierend eingestufte Maßnahmen gegen chinesische Unternehmen Untersuchungen und Gegenmaßnahmen auslösen. Ein Ausstieg ist deshalb nicht in jedem Fall die rechtlich einfachere Lösung.

Informationslücken bleiben eine Managementfrage

Ein schweigender Lieferant ist weder automatisch überführt noch automatisch entlastet. Für Einkauf und Compliance beginnt die eigentliche Arbeit dort, wo sich Standardabfragen und Audits erschöpfen: bei der Prüfung der Gründe, der Suche nach anderen Erkenntnisquellen und der Entscheidung über den weiteren Bezug.

Rechtliche Hindernisse sollten dabei weder ignoriert noch ungeprüft als Entschuldigung übernommen werden. Unternehmen sind gut beraten, genau festzuhalten, was sie wissen, was sie nicht wissen und welche Schritte sie unternommen haben, um die offenen Fragen zu klären. Im Kontakt mit der Behörde lässt sich so erläutern, woran die Aufklärung scheitert und wie das Unternehmen mit den verbleibenden Risiken umgeht.

Die entscheidende Frage lautet am Ende nicht, wie viele Auskunftsersuchen verschickt wurden. Sie lautet, ob die vorhandenen Erkenntnisse den weiteren Bezug tragen. Wo das nicht mehr der Fall ist, wird aus einer offenen Compliance-Frage eine unternehmerische Entscheidung.

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