
Was regelt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/3015, kurz EU-Zwangsarbeitsverordnung oder EU-FLR, führt ein EU-weites Verbot von Produkten ein, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt noch aus der EU ausgeführt werden.
Wo die Zwangsarbeit stattgefunden hat und wo das Produkt hergestellt wurde, spielt dabei keine Rolle. Die Verordnung gilt für Importware ebenso wie für Produkte „made in EU“. Sie erfasst Unternehmen jeder Größe, die Produkte in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren. Schwellenwerte gibt es nicht, Branchenausnahmen ebenso wenig.
Eine allgemeine Prüf- oder Berichtspflicht begründet die Verordnung nicht. Stattdessen erhalten die Kommission und die nationalen Behörden weitreichende Befugnisse: Sie können Verdachtsfällen nachgehen und, wenn Zwangsarbeit festgestellt wird, die betroffenen Produkte vom Markt nehmen lassen und ihr weiteres Inverkehrbringen untersagen.
Für Unternehmen geht es deshalb nicht darum, eine Policy zum Thema Zwangsarbeit in der Schublade zu haben. Sie müssen die relevanten Risiken in ihren Lieferketten identifizieren und adressieren können. Im Ermittlungsfall müssen sie belastbare Angaben zu den betroffenen Produkten und Lieferketten machen, auf Nachfrage bis hinunter zur Rohstoffebene.
Vierzehn Monate vor Geltungsbeginn stehen Unternehmen damit vor Regelwerken, die in entgegengesetzte Richtungen ziehen. Eine verbindliche amtliche Risikoliste gibt es nicht, und das Gesetz gilt unterschiedslos für Konzern wie Mittelständler.
Washington war schneller
Die USA haben vorgelegt. Nach dem Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) gilt für Waren aus Xinjiang oder von gelisteten Unternehmen die widerlegbare Vermutung, dass sie unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Sie werden an der Grenze zurückgewiesen, es sei denn, der Importeur weist mit „clear and convincing evidence“ das Gegenteil nach. Die US-Zollbehörde hat auf dieser Grundlage bereits mehr als 24.300 Sendungen im Wert von knapp 1 Mrd. US-Dollar gestoppt.
Peking schreibt sein eigenes Regelwerk
China ist Ursprungsland vieler der betroffenen Waren und Vorprodukte und zieht nun eigene rote Linien. Das Dekret 834 untersagt „rechtswidrige“ Lieferkettenermittlungen und Informationsbeschaffung durch ausländische Akteure auf chinesischem Boden. Zentrale Begriffe sind nicht definiert. Damit können auch Fragebögen, Audits und Vor-Ort-Besuche erfasst sein, auf denen westliche Sorgfaltsprüfungen beruhen.
Das Dekret 835 geht noch weiter. Stuft Peking eine ausländische Maßnahme formell als „unzulässige extraterritoriale Rechtsanwendung“ ein, kann es chinesischen Unternehmen untersagen, sie umzusetzen. Ausnahmen gibt es nur mit behördlicher Genehmigung.
Wie schnell diese Instrumente greifen, hat der Sommer gezeigt. Am 3. August 2026 nahmen die USA 43 Unternehmen in die UFLPA Entity List auf. Zwei Tage später setzte das chinesische Handelsministerium sechs US-Organisationen auf seine Gegenmaßnahmenliste, darunter die Responsible Business Alliance, Verité, Altana und Applied DNA Sciences. Die meisten von ihnen gehören zu genau jener Audit- und Traceability-Infrastruktur, auf die Unternehmen bei Umsetzung von Sorgfaltspflichten angewiesen sind. Unmittelbar danach verweigerten erste chinesische Lieferanten die Lieferung Seltener Erden an US-Kunden. Beide Seiten nehmen inzwischen die Infrastruktur ins Visier, die die jeweils andere Seite zur Durchsetzung ihrer Regeln braucht.
Für europäische Unternehmen wirft das eine unbequeme Frage auf. Ein chinesischer Lieferant verweigert ein Audit und beruft sich auf sein nationales Recht. Wie bewertet Brüssel einen Fall, in dem ein Unternehmen Lieferketteninformationen schlicht nicht erhalten kann, weil deren Herausgabe im Land des Lieferanten rechtswidrig sein könnte? Gilt das als nachvollziehbarer Grund oder als Warnsignal? Und wenn Zertifizierer sanktioniert werden können: Welche Nachweise sind dann überhaupt noch beschaffbar und belastbar?
Risikoanalyse ohne Referenzrahmen?
Das zweite Dilemma wird seltener diskutiert, wiegt aber womöglich schwerer. Die Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz. Ihre Risikoanalyse müssen Unternehmen jedoch selbst vornehmen, ohne eine abschließende EU-Liste der Länder, Sektoren oder Produkte mit hohem Risiko.
Im Juni 2026 hat die Kommission Leitlinien veröffentlicht. Sie enthalten Risikoindikatoren auf Basis der ILO-Indikatoren und listen beispielhaft Nachweise auf, die Behörden anfordern können, von Lieferketten-Informationen aller Vorlieferanten bis zu Geolokalisierungsdaten. Die angekündigte Risikodatenbank befindet sich dagegen weiterhin im Aufbau. Selbst wenn sie kommt, bleibt sie laut Verordnung ausdrücklich „indikativ und nicht abschließend“. Sie wird also weder eine Positivliste noch eine Verbotsliste sein.
Warum tut sich Brüssel so schwer, Länder oder Produkte zu benennen? Eine Liste, die auf eine bestimmte Region zeigt, wäre ein diplomatischer Akt und könnte Gegenmaßnahmen nach Pekings neuen Dekreten auslösen. Sie würde zudem Fragen zur WTO-rechtlichen Nichtdiskriminierung aufwerfen. Hinzu kommt: Die EU hat sich bewusst für eine Einzelfallprüfung entschieden, bei der die Behörde die Zwangsarbeit nachweisen muss, und gegen eine Vermutungsregel nach US-Vorbild. Rechtlich ist das robuster. Für die Unternehmen bedeutet es aber weniger Orientierung bei der Einschätzung des eigenen Risikos.
Wer trägt ohne amtlichen Referenzrahmen das Risiko einer Fehleinschätzung? Und werden europäische Unternehmen am Ende einfach auf US-Listen zurückgreifen, auch dort, wo beide Regime auseinanderlaufen?
Eine Regel für alle
Bleibt die Frage des Anwendungsbereichs. Mit dem Omnibus-I-Paket wurde die CSRD-Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz begrenzt. Die CSDDD greift nur noch für Unternehmen und Organisationen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. Euro Umsatz. Die Zwangsarbeitsverordnung blieb unangetastet.
Rechtssystematisch ist das folgerichtig, denn es handelt sich um ein Produktverbot und nicht um eine Berichtspflicht. Ein mit Zwangsarbeit belastetes Produkt ist unzulässig, gleich wer es verkauft. In der Praxis unterliegt damit jedoch der Unternehmer mit 20 Mitarbeitenden demselben Verbot wie der Weltkonzern, ohne vergleichbare Einflussmöglichkeiten, Daten oder Budgets. Die Unternehmensgröße spielt vor allem bei den Ermittlungsprioritäten der Behörden und bei den angekündigten KMU-Unterstützungsangeboten eine Rolle, nicht beim Verbot selbst. Reicht das an Rechtssicherheit für den Mittelstand?
Was noch zu klären ist
Bevor Unternehmen in Tools, Audits und Vertragsklauseln investieren, braucht es Antworten auf einige Kernfragen:
- Welche Nachweise akzeptieren die Behörden, wenn der Zugang zu Daten und Informationen vor Ort versperrt ist?
- Wie wird die Risikodatenbank aufgebaut, und wie oft wird sie aktualisiert?
- Stimmt sich Brüssel sich noch mit Washington ab, und spricht es mit Peking?
- Gibt es einen „Safe Harbour“ für Unternehmen, die nachweislich in gutem Glauben handeln?
Bis dahin empfiehlt sich ein modularer Due-Diligence-Ansatz: die Lieferkette so weit wie möglich kartieren, jede Auskunftsverweigerung dokumentieren und Lieferquellen diversifizieren, wo es nötig ist. Das System sollte dabei flexibel genug bleiben, um nachzusteuern.
Das Verbot selbst ist klar. Schwieriger ist die Frage, wie Unternehmen es in eine verhältnismäßige und belastbare Sorgfaltsprüfung übersetzen, wenn verlässliche Informationen kaum zu beschaffen sind. Die EU hat einen Rahmen und Leitlinien geliefert, aber keine verbindliche Übersicht, was als unbedenklich gilt und was nicht. Die eigentliche Herausforderung besteht darin, zu handeln, solange diese Fragen offen sind.
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