Das Deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Aus aktuellem Anlass kurz zusammengefasst

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Aktuell arbeitet die EU an der EU-CSDDD (dem Entwurf zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive), in welcher die Unternehmensanzahl auf 500 Mitarbeiter abgesenkt wird (Stand 15.08.2023). Daher möchte ich die Gelegenheit nutzen, nocheinmal die Fakten des Lieferkettengesetzes zusammenzufassen.

Für wen gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?

Ab 01.01.2023:

Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmenden im Inland, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben oder die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in dieser Zweigniederlassung mindestens 3.000 Arbeitnehmende beschäftigen.

Ab 01.01.2024:

Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben oder die eine Zweigniederlassung im Inland betreiben und in dieser Zweigniederlassung >/= 1.000 Arbeitnehmende beschäftigen.

Konzernangehörige Gesellschaften werden bei der Berechnung der Arbeitnehmendenanzahl der Konzernmutter mitberücksichtigt.

Zeitarbeitskräfte werden bei der Berechnung nur berücksichtigt, wenn die Einsatzdauer 6 Monate übersteigt.

Bei weniger als 1.000 Mitarbeitenden, bin ich dann gar nicht betroffen?

Sie können mittelbar betroffen sein. Die unmittelbar betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte in der Lieferkette durchzusetzen. Die hierfür notwendigen Maßnahmen können, zum Beispiel durch Vertragsanpassungen, neue Einkaufsbedingungen, oder zum Beispiel eines Verhaltenskodex, direkten Einfluss auf die Lieferanten haben.

Was fordert das Gesetz?

Betroffene Unternehmen haben sich angemessen zu bemühen, dass es im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu keinen Verletzungen von Menschenrechten oder dem Umweltschutz kommt. Es wird in den eigenen Geschäftsbereich und die Lieferkette, mit direkten und indirekten Lieferanten, unterschieden.

Eigener Geschäftsbereich:

Umfasst jede Tätigkeit zur Erstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland erbracht wird.

Lieferkette:

Bei direkten und bekannten indirekten Lieferanten ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Präventiv- und Abhilfemaßnahmen müssen immer dann erfolgen, wenn es substantiierte Kenntnis über Risiken und mögliche  Verletzungen oder Verstößen gegen die Menschenrechte und umweltbezogene Pflichten erhält.

 

Überblick über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Menschenrechte:

Diese ergeben sich aus international anerkannten Abkommen, insbesondere den ILO-Kern-Arbeitsnormen, auf die im Gesetz verwiesen wird. Das Gesetz definiert als menschenrechtliche Risiken vor allem Kinder- und Zwangsarbeit sowie Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutzpflichten und der Koalitionsfreiheit, Ungleichbehandlung und Vorenthalten eines angemessenen Lohns, bestimmte Umweltvergehen. Die Umwelt berücksichtigt das Lieferkettengesetz einmal in Hinblick auf Umweltschädigungen, welche zu Menschenrechtsverletzungen führen. Desweiter über die Sorgfaltspflichten der Unternehmen zu umweltbezogenen Pflichten, die sich aus dem Minamata-Übereinkommen (Risiken durch die Beteiligung an der Herstellung und Entsorgung quecksilberanteiliger Produkte) dem PoPs-Übereinkommen (Risiken durch die Produktion oder Verwendung von bestimmten langlebigen organischen Schadstoffen) und dem Basler-Übereinkommen (Risiken durch die Ein- und Ausfuhr von Abfällen) ergeben.

Angemessen:

Die Angemessenheit hängt ab von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher, der zu Schwere des Verstoßes, der Umkehrbarkeit des Verstoßes, der Eintrittswahrscheinlichkeit des Verstoßes und der Art des Verursachungsbeitrags.

 

Was muss ich als Unternehmen tun?

Risikomanagement und Risikoanalyse:

Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement einführen bzw. ihr bestehendes Risikomanagement entsprechend anpassen. Die Risikoanalyse hat dahingehend zu prüfen, ob ein Risiko besteht, dass ihre eigenen geschäftlichen Handlungen oder geschäftliche Handlungen in der Lieferkette Menschen- und Umweltrechte verletzen.

Grundsatzerklärung:

Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie verabschieden. Diese Grundsatzerklärung adressiert das Verfahren zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die konkreten Risiken und die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer.

Präventions- und Abhilfemaßnahmen:

Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse oder bei Erlangung anderweitiger Kenntnis müssen Unternehmen Präventions- und Abhilfemaßnahmen treffen und deren Wirksamkeit überprüfen. Das betrifft beispielsweise die Prozesse zur Lieferantenauswahl und -Überwachung, die Implementierung eines Verhaltenskodex, die Durchführung von Schulungen und die Prüfung der Situation durch Vor-Ort-Prüfungen bei den Lieferanten.

Beschwerdeverfahren:

Ein niedrigschwelliges Beschwerdeverfahren ist zu implementieren und zu veröffentlichen. Betroffene gleich welcher Art, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, können hierzu dann Meldungen abgeben. Unternehmen müssen dann ermitteln, und an den Hinweisgeber über den Fortschritt berichten.

Dokumentations- und Berichtspflichten:

Die Maßnahmen, Ergebnisse und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist durch die Unternehmen zu dokumentieren. Ein Jahresbericht ist an das BAFA einzureichen.

 

Wie wird die Einhaltung des LkSG kontrolliert und durchgesetzt?

Behördliche Maßnahmen:

Das Gesetz sieht weitreichende Eingriffsbefugnisse des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor. Es kann aufgrund eines Hinweises oder von Amts wegen tätig werden und dem jeweiligen Unternehmen Maßnahmen auferlegen. Dem BAFA stehen hierfür weitreichende Informations- und Zugangsrechte zu. Ein betroffenes Unternehmen hat es bei der Durchsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.

Besondere Prozessstandschaft:

Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO) können von einem Betroffenen die Ermächtigungen zur Prozessführung erteilt werden, und damit kann eine Prozessstandschaft in Deutschland erreicht werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten und Berichtspflichten von bis zu EUR 8 Millionen abhängig von der Art und der Schwere des Verstoßes. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen bzw. zur Umsetzung eines entsprechenden Abhilfekonzepts bei einem unmittelbaren Zulieferer, droht Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Millionen eine Geldbuße von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen von bis zu drei Jahren.

 

Die vorgenannten Informationen geben eine verkürzte Zusammenfassung wieder. Bei Fragen wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

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