Wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für Unternehmen gezielter und einfacher?

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Die Europäische Union hat im Februar 2025 im Rahmen des sogenannten „Omnibus-Pakets“ umfassende Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitberichterstattung und der Sorgfaltspflichten vorgelegt. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) deutlich zu reduzieren und die Berichtspflichten stärker auf große Unternehmen mit erheblicher Wirkung auf Umwelt und Gesellschaft zu konzentrieren. Wir fassen die wesentlichen Änderungen kurz zusammen:

 

Reduzierter Anwendungsbereich der CSRD

Künftig sollen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und entweder einem Nettoumsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR unter die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Damit werden etwa 80 bis 85 Prozent der bisher berichtspflichtigen Unternehmen, vor allem KMU und kleinere börsennotierte Gesellschaften, von der Pflicht ausgenommen.

 

Verschiebung der Berichtspflichten

Die erstmalige Anwendung der CSRD für große Unternehmen („zweite Welle“) wird um zwei Jahre verschoben. Sie müssen nun erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten, also im Jahr 2028. Für kapitalmarktorientierte KMU („dritte Welle“) verschiebt sich der Start auf das Geschäftsjahr 2028 (Bericht in 2029). Unternehmen, die bereits nach bisherigem Recht für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind oder aufgrund der NFRD berichtspflichtig waren, bleiben weiterhin in der Pflicht.

 

EU-Taxonomie-Berichterstattung

Die Pflicht zur Berichterstattung nach der EU-Taxonomie wird künftig auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR beschränkt. Unternehmen, die diese Umsatzschwelle nicht erreichen, können freiwillig berichten. Machen sie Angaben zur Umweltfreundlichkeit, müssen diese im Lagebericht erläutert werden.

 

Entlastung für Wertschöpfungsketten

Berichtspflichtige Unternehmen dürfen künftig von Lieferanten und Geschäftspartnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsdaten verlangen, es sei denn, dies ist branchenüblich. Für Sorgfaltspflichten nach der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gilt eine Schwelle von 500 Beschäftigten bei direkten Geschäftspartnern.

 

Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte

Die Pflicht zur Prüfung mit „begrenzter Sicherheit“ (Limited Assurance) bleibt bestehen. Die ursprünglich geplante Einführung der „hinreichenden Sicherheit“ (Reasonable Assurance) ab 2028 wird vorerst ausgesetzt; es bleibt bei Limited Assurance. Die EU-Kommission plant, bis Oktober 2026 gezielte Leitlinien für die Prüfung veröffentlichen.

 

Die EU-Kommission reagiert mit diesen Anpassungen auf die Rückmeldungen aus Wirtschaft und Politik, die den bisherigen Aufwand und die Komplexität der Berichts- und Sorgfaltspflichten massiv kritisiert hatten. Durch die Konzentration auf große Unternehmen und die Verschiebung der Fristen sollen insbesondere KMU entlastet und der Übergang zu nachhaltigem Wirtschaften praxistauglicher gestaltet werden.

Die geänderte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) muss von den EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gilt eine verlängerte Frist: Sie ist von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht zu überführen.

Mit dem Omnibus-Paket verfolgt die EU das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung gezielter, effizienter und für Unternehmen handhabbarer zu gestalten. Große Unternehmen bleiben weiterhin in der Verantwortung, während kleinere Betriebe und KMU künftig deutlich entlastet werden. Die Anpassungen schaffen mehr Rechtssicherheit und geben Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Anforderungen.

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